Ergänzung im Vereinsrecht

3. März 2023

Ergänzung im Vereinsrecht zu digitalen Mitgliederversammlungen

Der Bundestag hat am 9. Februar eine Ergänzung des § 32 BGB beschlossen. Dadurch sind hybride und rein digitale Mitgliedsversammlung auch ohne Satzungsänderung zulässig. Nach Einschätzung des Bundesjugendrings verringert die neue Regelung bürokratischen Aufwand. Es wird erwartet, dass die Details der Auslegung, etwa welche elektronischen Wege zulässig sind, im Wege der Rechtsprechung geklärt werden.  

Konkret wird in § 32 BGB nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Wir sagen danke an den Bundesjugendring für die Informationen und Bereitstellung des Textes!